Nach Aussagen der Verteidigung sind die Äusserungen des Zeugen K. P. mit Vorsicht zu geniessen, da der Berufungskläger entgegen den Zeugenaussagen keinen Posten umgefahren habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge K. P., der bis zum besagten Tag mit dem Berufungskläger keinerlei Berührungspunkte hatte, keinerlei Grund gehabt hätte, die Polizei auf die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers hinzuweisen, wenn er diese nicht als gefährlich eingestuft hätte. Zudem hat der Zeuge nie behauptet, der Berufungskläger habe einen Posten umgefahren.