Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, seine Mitfahrerin habe während der ganzen Fahrt neben ihm im Fahrzeug gedöst. Wie dem auch sei. Der Beweis, dass die Mitfahrerin für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich ist, wurde nicht erbracht. Dies gereicht dem Berufungskläger jedoch keineswegs zum Vorteil, da die unsichere Fahrweise, die Beinahekollisionen und das Nichtbeherrschen das Fahrzeuges unbestritten und durch die glaubwürdigen Aussagen des K. P. bewiesen sind.