Dies hat einzig der Berufungskläger selbst anlässlich seiner ersten – wenn auch nicht unterschriebenen, so doch von Kpl mbA A. J. bestätigten – (polizeilichen) Befragung am Tage der Tat ausgeführt. Die anlässlich dieser polizeilichen Befragung gemachten Ausführungen wurden durch den Berufungskläger in der Folge gleich zweifach mit unterschiedlichen Begründungen widerrufen. Einmal hat der Berufungskläger in der Konfronteinvernahme mit dem Zeugen K. P. ausgesagt, er habe mit seiner Mitfahrerin während der Fahrt ein Gespräch geführt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, seine Mitfahrerin habe während der ganzen Fahrt neben ihm im Fahrzeug gedöst.