Die Einwände der Verteidigung vermögen teilweise zu überzeugen. Eine Bestrafung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist nicht angezeigt. Der Zeuge K. P. hat nie ausgesagt, die Mitfahrerin sei für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich gewesen. Dies hat einzig der Berufungskläger selbst anlässlich seiner ersten – wenn auch nicht unterschriebenen, so doch von Kpl mbA A. J. bestätigten – (polizeilichen) Befragung am Tage der Tat ausgeführt.