des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift nicht, macht jedoch geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers auf das Verhalten seiner Mitfahrerin zurückzuführen sei. Dies um so mehr, als die Mitfahrerin von der Polizei nicht einvernommen worden sei. Grund für die unsichere Fahrweise sei – entgegen den Aussagen des Berufungsklägers in der polizeilichen Einvernahme – der angetrunkene Zustand des Berufungsklägers gewesen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichtspräsidenten hin, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG vorliege, verneinte dies der Verteidiger, ohne die Antwort jedoch näher zu begründen.