4. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach F. A. des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet die unsichere Fahrweise 8