Der Berufungskläger offenbare eine Anfälligkeit für das Delikt und halte sich auch im angetrunkenen Zustand für fahrberechtigt, solange er langsam genug fahre. Es könne nicht angehen, dem Berufungskläger deshalb eine günstige Prognose zu stellen, weil der Strafvollzug für ihn, wie auch für sein Umfeld, mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Die gesamten Tatumstände, das automobilistische Vorleben und der Charakter des Berufungsklägers liessen keine günstige Prognose zu, weshalb F. A. die Rechtswohltat des bedingten Vollzuges für diese erneute Verfehlung nicht gewährt werden könne.