Die Vorinstanz hat festgehalten, dass in objektiver Hinsicht dem bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1. Abs. 1 und 2 StGB nichts entgegen stehe. In subjektiver Hinsicht spreche gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, dass das Delikt im Rückfall begangen worden sei, wobei seit der letzten Tat lediglich vier Jahre vergangen seien und dass sich der Berufungskläger von den bisherigen Verurteilungen nicht habe beeindrucken lassen. Der Berufungskläger offenbare eine Anfälligkeit für das Delikt und halte sich auch im angetrunkenen Zustand für fahrberechtigt, solange er langsam genug fahre.