3. Die Vorinstanz hat ein schweres Verschulden des Berufungsklägers angenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich die Trunkenfahrt teilweise auf der Autobahn mit entsprechend hohen Geschwindigkeiten auch der übrigen Verkehrsteilnehmer abgespielt hat und dass es dabei zu mehreren gefährlichen Situationen gekommen ist. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die Vorstrafen aus dem Jahr 1998 und 1984 sowie den mittlerweile stark in Mitleidenschaft gezogenen automobilistischen Leumund straferhöhend berücksichtigt. Strafschärfend wurde das Zusammentreffen zweier Straftatbestände berücksichtigt. Strafmilderungsgründe erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben.