zu, wobei sich diese Ermessensbetätigung auf sachlich haltbare Gründe zu stützen hat (BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.).