Der bedingte Strafvollzug könne objektiv und subjektiv betrachtet gewährt werden. Dem Aspekt der Spezialprävention komme dabei ein besonderes Gewicht zu. Die Vorinstanz habe die Rückfälligkeit des Berufungsklägers zu Unrecht im Lichte des Verschuldens gewürdigt. Diese dürfe lediglich im Rahmen des automobilistischen Leumundes gewürdigt werden. Zudem habe die Vorinstanz die persönliche Situation des Berufungsklägers nicht genügend gewürdigt. Auf ausdrückliche Frage des Gerichtspräsidenten führte der Verteidiger aus, ein allfälliger Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG liege ebenfalls nicht vor.