stellt. Darum erfolge die Berufung und vor allem auch wegen der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Die Tatumstände seien nicht genügend berücksichtigt worden, zudem sei kein Unfall geschehen, der Berufungskläger sei reuig und einsichtig und durch den 12-monatigen Entzug des Führerausweises genügend bestraft.