Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter verwies auf seine Berufungsschrift vom 17. Juli 2002. Er legte dar, ein Nachweis für einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 3 SVG sei nicht erbracht worden. Ein Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1 SVG werde eingestanden. Die Strafe der Vorinstanz müsse wegen Wegfalls des Verstosses gegen Art. 31 Abs. 3 SVG gemäss Art. 63 StGB herabgesetzt werden. Das Verschulden des Berufungsklägers wiege schwer und sei nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz habe aber unzulässigerweise bei der Strafzumessung auf ein Richtstrafmass abge- 6