Die Divergenz zwischen dem Ergebnis der ersten polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (der geltend gemachte Nachtrunk) erkläre sich dadurch, dass die Polizei das Protokoll nicht richtig verfasst habe. Zudem habe die Polizei die russische Tänzerin, welche bestätigen könne, dass er einen Nachtrunk konsumiert habe, nicht einvernommen und sie habe auch bei seiner Einvernahme nicht dabei sein dürfen. Darum und weil im polizeilichen Protokoll wahrheitswidrig stehe, dass die Tänzerin ihn während der Fahrt geschubst habe, habe er das polizeiliche Protokoll nicht unterschrieben.