G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss am 4. September 2002 waren der Berufungskläger und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die aktenkundigen Personalangaben wurde durch den Berufungskläger bestätigt. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. 5