Im übrigen sei er von der Anklage freizusprechen. 3. Dafür sei er mit maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. 4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, und die Akten verwies.