F. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erhob F. A. mit Eingabe vom 17. Juli 2002 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: “1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. F. A. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Im übrigen sei er von der Anklage freizusprechen.