E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. April 2002 wurde F. A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen der Verletzung von Verkehrsregeln in Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002: “1. F. A. ist schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.