C. Die Polizei entzog F. A. auf der Stelle den Führerausweis. Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 entzog ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den Führerausweis ab dem 30. August 2001 für die Dauer von 12 Monaten. D. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 25. Februar 2002 wurde F. A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 70 Tagen Gefängnis und CHF 500.— Busse bestraft. Dagegen liess er am 4. März 2002 Einsprache erheben.