Am 18. Juli 1984 wurde F. A. vom Kreispräsidenten Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von CHF 600.— bestraft. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist F. A. mit einer Verurteilung verzeichnet. Am 20. März 1998 wurde er vom Kreispräsidenten Rhäzüns wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und CHF 700.—Busse bestraft. Im SVG-Massnahmenregister ist er mit einem Führerausweisentzug verzeichnet. Sein automobilistischer Leumund muss als getrübt bezeichnet werden.