des F. A . , italienischer Staatsangehöriger, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben: 2