{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch die mit einem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes\nführt nicht zwingend zur Stellung einer günstigen Prognose, kann doch eine kurze\nGefängnisstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst und damit das geltend gemachte\nRisiko des Stellenverlustes erheblich reduziert werden. Dasselbe gilt es zur Pflegebedürftigkeit der Mutter des Berufungsklägers zu sagen. Der Strafvollzug mag unter\ndiesen Umständen für den Angeklagten eine gewisse Härte bedeuten, die unter\ndem Aspekt der Strafempflindlichkeit zu würdigen ist, im übrigen aber eine von vielen Unannehmlichkeiten darstellt, wie sie dem Strafvollzug eigen ist. Während der\nHalbgefangenschaft kann sich der Berufungskläger, der inzwischen wieder über\nseinen Führerausweis verfügt – wenn auch etwas eingeschränkt – nach wie vor um\nseine pflegebedürftige Mutter kümmern. Hinzu kommt, dass durch die Verbüssung\nder Strafe in Halbgefangenschaft auch andere allfällige negative Auswirkungen,\nwelche die Verbüssung einer kurzen Freiheitsstrafe mit sich bringen kann, abgeschwächt werden.\n\nDas Muster der ersten Trunkenfahrt und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in beiden Fällen um unnötige\nPlauschfahrten, was auf eine offensichtlich vorhandene Charakterschwäche und\nUneinsichtigkeit beim Berufungskläger schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt beim\nBerufungskläger darum vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren sollte.\n\nEs ist weiter zu berücksichtigen, dass die Situation nicht etwa diese ist, dass\nder Berufungskläger zur Tatzeit alkoholabhängig war und dies nun nicht mehr ist,\nwas eher für eine günstige Prognose sprechen würde, da aufgrund der weggefallenen Abhängigkeit der Rückfall unwahrscheinlicher werden würde. Der Berufungskläger war zur Tatzeit – ebenso wie heute – nicht alkoholabhängig. Trotzdem ist er\nnach rund 3 ½ Jahren wieder auf dem gleichen Gebiet straffällig geworden, was\neine erhebliche Charakterschwäche offenbart.\n\nAuch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, den Berufungskläger von\nweiteren Straftaten abzuhalten, hat er sich doch durch die im Jahr 1998 ausgefällte\nStrafe mit Probezeit nicht von einer gleichgelagerten Verfehlung abhalten lassen.\nDie abschreckende Wirkung der bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe und der\n17\n\nAdministrativmassnahmen stossen im vorliegenden Fall offensichtlich an ihre Grenzen, und es bleibt als letzte Konsequenz noch der Strafvollzug, um ihn so zu künftigem Wohlverhalten bewegen zu lassen.\n\nIn die Gesamtwürdigung ist schliesslich der Führerausweisentzug von 12\nMonaten, den der Angeklagte jetzt hinter sich hat, miteinzubeziehen. Auf Grund der\npersönlichen Befragung ergibt sich, dass der Entzug ihn in objektiver Weise, sei es\naus beruflicher, sei es aus privater Sicht, nicht überdurchschnittlich hart und einschneidend getroffen hat. Die Wirkung des Entzuges darf daher nicht als besonders\nnachhaltig eingeschätzt werden. Dieser Umstand vermag angesichts aller übrigen\nUmstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu begründen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt daher angesichts\nder ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, lange\nFahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungskläger bereits zum zweiten Mal innerhalb von 3 ½ Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu verantworten hat, zum Schluss, dass F. A. trotz einiger weniger Anhaltspunkte für eine positive Prognose keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. Durch seinen erneuten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbarte er eine Charakterschwäche, welche die ihm zugute zu haltenden\nFaktoren im Rahmen einer Gesamtwürdigung keineswegs zu überwiegen vermögen. Echtes Vertrauen, das trotz zweimaliger Verfehlung auf gleichem Gebiet Aussicht auf eine zukünftige und dauerhafte, über eine Probezeit hinausgehende Bewährung begründet, ist nicht vorhanden. Wenn aber ein solches Vertrauen auf Bewährung nicht gewonnen werden kann, wenn der Richter zwischen vager Hoffnung\nund Bedenken schwankt oder gar – wie vorliegend – die Bedenken klar überwiegen,\nist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verweigern. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde nicht die erwünschte abschreckende Wirkung\nzur Folge haben. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände\ngelangt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden daher zur Überzeugung,\ndass dem Berufungskläger keine positive Prognose für künftiges Wohlverhalten im\nSinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB gestellt werden kann und dass demzufolge die\nRechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden kann.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n18\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin präzisiert,\ndass F. A. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art.\n91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.\n31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen\nwird.\n\n"}