{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz\n\n Bei einer Prognosestellung bezüglich künftigem Wohlverhalten des Täters\nsind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle\nweiteren Tatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten\nzulassen, abwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die\nallfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (vgl. BGE 118 IV 97; PKG\n1993 Nr. 24). In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose im\nSinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am\nSteuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen D. E. B., SB\n99/22 und vom 20. Oktober 1999 in Sachen G. S., SB 99/65). Der Richter muss von\nder Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und hat\ndaher auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (vgl. BGE 100\nIV 133, 102 IV 63 und PKG 1993 Nr. 24).\n\nWird befürchtet, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den\nVerurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann – wo das Gesetz wahlweise\nFreiheitsstrafe oder Busse androht – der Richter die beiden Strafen auch verbinden\n(Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs.\n1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch\nbei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41\nZiff. 1 Abs. 3 StGB).\n\nd) Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zugunsten von F. A. gegeben. So wird für\nden hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt,\nund der Berufungskläger hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe\nvon mehr als drei Monaten zu verbüssen. Folglich bleibt zu prüfen, ob F. A. in sub-\n15\n\njektiver Hinsicht eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden\nkann, beziehungsweise ob sein Vorleben und Charakter erwarten lassen, dass er\nsich durch die Gewährung des bedingten Vollzuges von weiteren Verbrechen oder\nVergehen abhalten lässt (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB).\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob F. A. eine günstige Prognose gestellt und\ndamit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die Vorstrafen,\nwelche er auf demselben Gebiete erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können\ngrundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9, BGE 105 IV 293). F. A. wird im vorliegenden\nVerfahren bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes verurteilt. Zwar\nführt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten, die Umstände einer erneuten Tat bilden\njedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und können zusammen mit\ndessen Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben\n(vgl. BGE 115 IV 81 f.; 101 IV 330; 98 IV 313). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass dem Berufungskläger auch beim letzten der beiden früheren Vorfälle ein\nerheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte und er bereits zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist (welche ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt hat). Er hätte daher wissen müssen, dass er nach dem Konsum einer\nsolch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes\nwar. F. A. lenkte mit mindestens 1,52 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dieser Wert\nliegt beinahe doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. Dem Berufungskläger muss daher vorgeworfen werden, dass er sich\nin einem Zustand ans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges\nbei Weitem nicht mehr erlaubte. F. A. hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf\ngenommen. Zudem kann sich der Berufungskläger für seine Handlung weder auf\neine Ausnahmesituation noch auf andere für ihn sprechende Umstände berufen. Da\ndie Fahrt – wie bereits dargelegt – in keiner Weise notwendig war, wäre es für ihn\nein Leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeuges zu verzichten und so sein\nstrafbares Verhalten zu vermeiden. All dies weist auf Charaktermängel hin, die\nkeine günstige Prognose erlauben. Ein wenig günstiges Licht wirft im weitern auf\nden Angeklagten, dass er bei seiner Trunkenfahrt beinahe einen oder mehrere Zusammenstösse verursacht, dadurch mehrfach eine konkrete Gefahr für Dritte geschaffen hat und weitergefahren ist. Dieses Verhalten lässt auf eine ernstzunehmende Gewissenlosigkeit schliessen, was einen gewichtigen Faktor gegen die Stel-\n16\n\n"}