{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher\ndie von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 70 Tagen Gefängnis und einer Busse\nvon 500 Franken als dem Verschulden von F. A. angemessen und erforderlich.\n\nDer Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer auf BGE 128 II 182 verwiesen hat. Dieser Entscheid kann jedoch für den\nvorliegend zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, da es dabei um eine\nStreitigkeit bezüglich Dauer des Führerscheinentzuges mit entsprechenden Spezialnormen geht.\n\n6. a) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufung vom 17. Juli 2002, dass der bedingte Strafvollzug angeordnet werde. Er führt\nzur Begründung aus, der Berufungskläger sei weder trunksüchtig, noch liege bei\nihm gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum vor. Unter Berücksichtigung des\nNachtrunkes ergebe sich ein Mindestblutalkoholgehalt von 1.52 Gewichtspromille,\nwas – ohne dies bagatellisieren zu wollen – keinen schweren Fall im Sinne der\nRechtsprechung darstelle. Die Tatsache des Geburtstages und der lockeren Stimmung der weiblichen Begleitung seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Es seien anlässlich der inkriminierten Fahrt weder Personen noch\nSachen zu Schaden gekommen. Zudem sei der Berufungskläger für die Pflege seiner Mutter hauptverantwortlich und eine unbedingte Gefängnisstrafe werde den Berufungskläger unter Umständen seine Arbeitsstelle kosten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger einen 12-Monatigen Führerscheinentzug\nzu tragen habe. Sodann könnten Zweifel bei der Gewährung des bedingten Vollzuges durch eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden. Schliesslich sei der\nBerufungskläger reuig, einsichtig und – nach anfänglichen Mühen – kooperativ, was\nfür eine günstige Prognose spreche.\n\nb) Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von\nnicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter\ndes Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder\nVergehen abgehalten. Hat der Verurteilte jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor\nder Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine\n13\n\nZuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst, so ist der\nAufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig.\n\nc) Wie ausgeführt wurde, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er\nwerde durch den Aufschub von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten.\n\nNach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das\nBundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit\nam Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden,\nkönne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe\nAnforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen (BGE 98 IV\n160, BGE 105 IV 291 ff.). So war etwa demjenigen, welcher innerhalb von zehn\nJahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das\nBundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch\nbeim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie\nbei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart\nstrenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug praktisch zum vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97;\nPKG 1993 Nr. 24). Demzufolge darf auf dem Gebiet des Fahrens in angetrunkenem\nZustand der bedingte Strafvollzug auch bei einem verkehrsstrafrechtlichen Rückfall\nnicht zum Vornherein verweigert werden.\n\nMassgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention\n(vgl. BGE 118 IV 97). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs.\n1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung\nbeizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Die Besonderheiten des Rückfalls oder die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer\nbei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind nur Umstände,\ndie neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Auch\nspielen die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt\nsowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Wei-\n14\n\nter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine\nFreiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, Seiten 918 ff.).\n\n"}