{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die kürzeste Dauer der\nGefängnisstrafe beträgt drei Tage, die längste Dauer drei Jahre, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 36 StGB).\n\nGrundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei\nder Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit\nwelcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand lassen sich hierzu aus dem Mass der\nAlkoholisierung und der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit der Fahrt massgebliche\nRückschlüsse entnehmen. Damit verbunden ist eine Würdigung der Gefährlichkeit\nund Länge der Fahrstrecke, sowie der übrigen zu erwartenden Verkehrsverhältnisse. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben. Zu berücksichtigen sind auch\nallfällige persönliche Faktoren wie Müdigkeit oder Krankheit. Demgegenüber umfasst die Täterkomponente das Vorleben, insbesondere allfällige Vorstrafen, den\nLeumund, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden (PKG 1992 Nr. 35, BGE 124 IV 44 f. und 117 IV 113\nf.).\n\nDas Verschulden von F. A. muss – wie es der Berufungskläger und sein Verteidiger selbst auch tun – als schwer bezeichnet werden. So musste er im Jahr 1984\n(1.07 Gewichtspromille) und im Jahr 1998 (1.33 Gewichtspromille) wegen Fahrens\nin angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Dabei waren die Rahmenbedingungen des Deliktes im Jahr 1984 denjenigen des heute zu beurteilenden Deliktes sehr\nähnlich. Knapp 3½ Jahre nach seiner letzten Verurteilung manifestiert der Berufungskläger durch eine Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,52 Gewichtspromille,\ndass die ergangenen Strafurteile aus den Jahren 1984 und 1998 ihre Warnwirkung\n– trotz der neben der Bestrafung ebenfalls erfolgten Führerausweisentzüge von jeweils 2 Monaten –verfehlten, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. F. A. setzte\nsich bereits zum dritten Mal und zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren über\ndie verbindlichen Regeln des Strassenverkehrs hinweg und offenbart dadurch eine\nbedenkliche Gewissens- und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Stras-\n11\n\nsenbenützern. Durch seine Straftat vom 30. August 2001 gefährdete er nicht nur\nsich selber und seine Mitfahrerin, sondern konkret auch Leib und Leben anderer\nMenschen. Zudem fällt straferhöhend ins Gewicht, dass keinerlei Notwendigkeit für\ndie über 20 km lange Selbstfahrt von Landquart nach Domat/Ems bestand; es handelte sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers um eine nicht notwendige Vergnügungsfahrt in ein Nachtlokal nach Landquart, und es wäre für F. A. ein\nLeichtes gewesen, auf die Fahrt zu verzichten. Je leichter es für den Täter gewesen\nwäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer ist seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld zu gewichten (vgl. Stratenwerth,\nSchweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 57). Es ist allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Motorfahrzeugführer, die unbekümmert um dieses Wissen und trotz\nhäufiger und eindringlicher Warnungen in der Öffentlichkeit durch Angetrunkenheit\nam Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden,\noffenbaren eine nicht entschuldbare Gesinnung. Ein solches Verhalten darf nicht\nbagatellisiert werden.\n\nZugunsten des Berufungsklägers sind indessen sein guter Leumund, sein\nGeständnis, seine Reue sowie sein – nach anfänglichen Mühen – kooperatives Verhalten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zugunsten des\nBerufungsklägers kann im weiteren berücksichtigt werden, dass er sich in vorbildlicher Weise um seine pflegebedürftige Mutter kümmert.\n\nAngesichts der gesamten Tatumstände, insbesondere aufgrund des Masses\nder Alkoholisierung (welche unter Berücksichtigung des Nachtrunkes 1.52 Blutalkoholpromille beträgt), der wiederholten Tatbegehung sowie der versagten Warnwirkung der Vorstrafen und des damit gezeigten offensichtlichen Verhaltensmusters,\nder konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Entbehrlichkeit der\nFahrt, der Art der Fahrstrecke (unter anderem Autobahn), der Länge der Fahrstrecke und des Zusammentreffens von mehreren Straftatbeständen, vermag der Kantonsgerichtsausschuss keine Umstände zu erkennen, welche eine besonders milde\nBestrafung rechtfertigen würden. So ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen,\ndass F. A. bereits zum dritten Mal - auch wenn die erste Tat erhebliche Zeit zurückliegt und folglich nicht mehr schwer gewertet werden darf - ein Fahrzeug in erheblich\nangetrunkenem Zustand lenkte und damit eine ernsthafte Gefährdung schaffte.\nStrafmindernd fallen sein Geständnis und sein korrektes Verhalten während des\nVerfahrens in Betracht. Die angeführten Strafminderungsgründe sind jedoch nicht\nso erheblich, dass damit ein Unterschreiten von 70 Tagen Gefängnis begründet\n12\n\n"}