{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Grund für die unsichere Fahrweise sei – entgegen den Aussagen des Berufungsklägers in der polizeilichen Einvernahme – der angetrunkene Zustand des Berufungsklägers gewesen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichtspräsidenten hin, ob allenfalls ein Verstoss gegen\nArt. 31 Abs. 1 SVG vorliege, verneinte dies der Verteidiger, ohne die Antwort jedoch\nnäher zu begründen.\n\nDie Einwände der Verteidigung vermögen teilweise zu überzeugen. Eine Bestrafung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit\nArt. 90 Ziff. 1 SVG ist nicht angezeigt. Der Zeuge K. P. hat nie ausgesagt, die Mitfahrerin sei für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich gewesen. Dies hat einzig der Berufungskläger selbst anlässlich seiner ersten – wenn\nauch nicht unterschriebenen, so doch von Kpl mbA A. J. bestätigten – (polizeilichen)\nBefragung am Tage der Tat ausgeführt. Die anlässlich dieser polizeilichen Befragung gemachten Ausführungen wurden durch den Berufungskläger in der Folge\ngleich zweifach mit unterschiedlichen Begründungen widerrufen. Einmal hat der Berufungskläger in der Konfronteinvernahme mit dem Zeugen K. P. ausgesagt, er\nhabe mit seiner Mitfahrerin während der Fahrt ein Gespräch geführt. Anlässlich der\nHauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, seine Mitfahrerin habe\nwährend der ganzen Fahrt neben ihm im Fahrzeug gedöst. Wie dem auch sei. Der\nBeweis, dass die Mitfahrerin für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich ist, wurde nicht erbracht. Dies gereicht dem Berufungskläger jedoch keineswegs zum Vorteil, da die unsichere Fahrweise, die Beinahekollisionen und das\nNichtbeherrschen das Fahrzeuges unbestritten und durch die glaubwürdigen Aussagen des K. P. bewiesen sind.\n\nNach Aussagen der Verteidigung sind die Äusserungen des Zeugen K. P.\nmit Vorsicht zu geniessen, da der Berufungskläger entgegen den Zeugenaussagen\nkeinen Posten umgefahren habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge K. P.,\nder bis zum besagten Tag mit dem Berufungskläger keinerlei Berührungspunkte\nhatte, keinerlei Grund gehabt hätte, die Polizei auf die unsichere Fahrweise des\nBerufungsklägers hinzuweisen, wenn er diese nicht als gefährlich eingestuft hätte.\nZudem hat der Zeuge nie behauptet, der Berufungskläger habe einen Posten umgefahren. Anlässlich der Konfronteinvernahme des Zeugen K. P. mit dem Berufungskläger sagte der Zeuge aus, der Berufungskläger habe in Zizers beim An-\n9\n\nschlusswerk Rappagugg beinahe die dortige Insel gerammt. Danach sei der Berufungskläger in die A13 eingespurt, obwohl auf der Normalspur und auch auf der\nÜberholspur bereits je ein Auto fuhren. Dabei sei er beinahe in einen anderen Wagen hineingefahren. Bis nach Chur sei der Berufungskläger teilweise auf der Überholspur, teilweise auf dem Pannenstreifen gefahren, bevor er beim Anschlusswerk\nDomat/Ems die A13 verlassen habe und dabei beinahe mit einem von Flims herkommenden Auto kollidiert sei. Der Berufungskläger selbst räumte anlässlich der\nKonfronteinvernahme ein, dass die Angaben des Zeugen betreffend seine Fahrweise zutreffen können.\n\nGemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Davon war der\nBerufungskläger weit entfernt, da er – wie vom ihm anlässlich der Konfronteinvernahme eingestanden – unbestrittenermassen auf der relativ kurzen Fahrstrecke von\nLandquart nach Domat/Ems beinahe einen Selbstunfall und zwei Unfälle mit anderen Fahrzeugen verursacht hat. Eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist darum ausgewiesen. Die fragliche Fahrweise ist\nGegenstand der Anklageschrift und der Kantonsgerichtsausschuss nimmt lediglich\neine andere rechtliche Qualifikation vor, was gemäss Art. 125 Abs. 4 StPO möglich\nist, nachdem der Verteidiger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen wurde und er sich hiezu äussern konnte.\n\nb) Die rechtliche Qualifikation der Haupttat – Fahren in angetrunkenem\nZustand (Art. 91 As. 1 SVG) – wie auch der Schuldspruch hiezu sind nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden damit in erster Linie die Fragen der Strafzumessung und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die\nVorinstanz bestrafte F. A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art.\n91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3\nSVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit 70 Tagen Gefängnis unbedingt und\neiner Busse von CHF 500.—. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt\neine Strafe von maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse von CHF 500.—.\n\n5. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB\nhat der Richter vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berück-\n10\n\n"}