{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dem Aspekt der Spezialprävention komme dabei ein besonderes Gewicht\nzu. Die Vorinstanz habe die Rückfälligkeit des Berufungsklägers zu Unrecht im\nLichte des Verschuldens gewürdigt. Diese dürfe lediglich im Rahmen des automobilistischen Leumundes gewürdigt werden. Zudem habe die Vorinstanz die persönliche Situation des Berufungsklägers nicht genügend gewürdigt. Auf ausdrückliche\nFrage des Gerichtspräsidenten führte der Verteidiger aus, ein allfälliger Verstoss\ngegen Art. 31 Abs. 1 SVG liege ebenfalls nicht vor.\n\nH. Auf das weitere Ergebnis der Strafuntersuchung, die Begründung der\nAnträge sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im\nfolgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte\nund der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141\nAbs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142\nAbs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte\nKognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil\ngrundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des\nKantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 und 2 zu Art. 146, mit Hinweisen).\nDem Kantonsgerichtsausschuss kommt ferner beim Entscheid über die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ein erhebliches Ermessen\n7\n\nzu, wobei sich diese Ermessensbetätigung auf sachlich haltbare Gründe zu stützen\nhat (BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen,\ndass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend\nRechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV\n104 ff.).\n\n3. Die Vorinstanz hat ein schweres Verschulden des Berufungsklägers\nangenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich die Trunkenfahrt\nteilweise auf der Autobahn mit entsprechend hohen Geschwindigkeiten auch der\nübrigen Verkehrsteilnehmer abgespielt hat und dass es dabei zu mehreren gefährlichen Situationen gekommen ist. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die\nVorstrafen aus dem Jahr 1998 und 1984 sowie den mittlerweile stark in Mitleidenschaft gezogenen automobilistischen Leumund straferhöhend berücksichtigt. Strafschärfend wurde das Zusammentreffen zweier Straftatbestände berücksichtigt.\nStrafmilderungsgründe erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. Zugunsten des\nBerufungsklägers wurde festgehalten, dass er sich teilweise geständig gezeigt\nhabe.\n\nDie Vorinstanz hat festgehalten, dass in objektiver Hinsicht dem bedingten\nStrafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1. Abs. 1 und 2 StGB nichts entgegen stehe. In\nsubjektiver Hinsicht spreche gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges,\ndass das Delikt im Rückfall begangen worden sei, wobei seit der letzten Tat lediglich\nvier Jahre vergangen seien und dass sich der Berufungskläger von den bisherigen\nVerurteilungen nicht habe beeindrucken lassen. Der Berufungskläger offenbare\neine Anfälligkeit für das Delikt und halte sich auch im angetrunkenen Zustand für\nfahrberechtigt, solange er langsam genug fahre. Es könne nicht angehen, dem Berufungskläger deshalb eine günstige Prognose zu stellen, weil der Strafvollzug für\nihn, wie auch für sein Umfeld, mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Die gesamten\nTatumstände, das automobilistische Vorleben und der Charakter des Berufungsklägers liessen keine günstige Prognose zu, weshalb F. A. die Rechtswohltat des bedingten Vollzuges für diese erneute Verfehlung nicht gewährt werden könne.\n\n4. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach F. A. des Fahrens in\nangetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet die unsichere Fahrweise\n8\n\n"}