{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. ist schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand\ngemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art.\n90 Ziff. 1 SVG.\n2. Dafür wird er mit 70 Tagen Gefängnis und Fr. 500.—Busse bestraft.\n4\n\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n- den Kosten des Kreisamtes Rhäzüns von Fr. 300.00\n- den Untersuchungskosten der\nStaatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'866.40\n- der Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.—\ntotal somit Fr. 3'466.40\ngehen zulasten des Verurteilten.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\nF. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom\n15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erhob F. A. mit Eingabe vom 17. Juli 2002\nstrafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:\n“1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2. F. A. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand\ngemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1\nSVG schuldig zu sprechen. Im übrigen sei er von der Anklage\nfreizusprechen.\n3. Dafür sei er mit maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter\nAuferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse\nvon CHF 500.00 zu bestrafen.\n4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.\n5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, und die Akten verwies.\n\nG. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss am 4. September 2002 waren der Berufungskläger und sein Verteidiger,\nRechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete\ngestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die aktenkundigen Personalangaben wurde durch den Berufungskläger bestätigt. Gegen\ndie Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben.\n5\n\nF. A. erklärte, sein Vater sei vor etwa vier Monaten gestorben und er sorge\njetzt für seine gebrechliche Mutter. Er wohne im selben Haus wie sie und würde für\nsie kochen, putzen und den Haushalt führen. Seine Mutter sei auf ihn angewiesen.\nEr habe einen Bruder und eine Schwester, welche beide verheiratet seien. Diese\nwohnten zwar im selben Dorf wie er, hätten jedoch nicht viel Zeit, sich um die Mutter\nzu kümmern. Das Verhältnis der Geschwister und Schwager untereinander sei sehr\ngut, ebenso verhalte es sich mit dem Verhältnis dieser Personen zur Mutter.\n\nEr habe am Mittag des besagten Tages 2dl Wein getrunken, was er nicht\nregelmässig tue. Am Abend sei er in Begleitung einer russischen Tänzerin gewesen.\nDiese sei die Freundin einer ihm bekannten russischen Tänzerin namens S., die im\nCabaret Maxim in Chur arbeite. Er habe, so der Angeklagte, seine Begleiterin, deren\nName er nicht kenne und die er an jenem Tage zum ersten mal gesehen habe, in\ndas Lokal Latino in Landquart gefahren. Weil die Begleiterin Geburtstag gehabt\nhabe, habe man ihnen dort Wodka offeriert. Sein Glas sei immer wieder gefüllt worden, z.B. als er auf der Toilette war. Etwa um 21.00 Uhr sei er mit seiner Begleitung\nzu sich nach Domat/Ems gefahren, um dort Spaghetti zu kochen. Die Idee sei dabei\ngewesen, dass seine Begleitung danach per Taxi wieder hätte nach Chur fahren\nsollen, wo sie bei der besagten Freundin namens S. im Maxim in Chur logiert habe.\nBei Ankunft in Domat/Ems habe er nach dem Abstellen des Motors noch im Auto\nzwei Schluck Whisky konsumiert, bevor er von der Polizei überprüft worden sei.\n\nDie Divergenz zwischen dem Ergebnis der ersten polizeilichen Einvernahme\nund der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (der geltend gemachte\nNachtrunk) erkläre sich dadurch, dass die Polizei das Protokoll nicht richtig verfasst\nhabe. Zudem habe die Polizei die russische Tänzerin, welche bestätigen könne,\ndass er einen Nachtrunk konsumiert habe, nicht einvernommen und sie habe auch\nbei seiner Einvernahme nicht dabei sein dürfen. Darum und weil im polizeilichen\nProtokoll wahrheitswidrig stehe, dass die Tänzerin ihn während der Fahrt geschubst\nhabe, habe er das polizeiliche Protokoll nicht unterschrieben.\n\nRechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter verwies auf seine Berufungsschrift vom\n17. Juli 2002. Er legte dar, ein Nachweis für einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 3\nSVG sei nicht erbracht worden. Ein Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1 SVG werde eingestanden. Die Strafe der Vorinstanz müsse wegen Wegfalls des Verstosses gegen\nArt. 31 Abs. 3 SVG gemäss Art. 63 StGB herabgesetzt werden. Das Verschulden\ndes Berufungsklägers wiege schwer und sei nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz\nhabe aber unzulässigerweise bei der Strafzumessung auf ein Richtstrafmass abge-\n6\n\n"}