{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-24_2002-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb0c27433811fdb6d85b5335f58cc50332518b9ca936f7ffd73ced7afd3ed2f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_24", "Checksum": "04a77fac25f10f6311331c0bac1368ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 04.09.2002 SB 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A . , italienischer Staatsangehöriger, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt\nam 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Fahren in angetrunkenem Zustand,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. F. A. wurde am 25. Februar 1954 in Vitulazio, Provinz Caserta/Italien\ngeboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern in B. auf. Gleichenorts besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Werkschule. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine 3½-jährige Maler- und Gipserlehre bei der\nFirma Federspiel in Domat/Ems. Danach war er während 13 Jahren als Vorarbeiter\nbei der Firma Walser in Chur tätig. Von 1994 bis 1999 arbeitete er selbständig als\nMaler und Privatdetektiv. Ab 1999 bis Februar 2001 war F. A. als Verkäufer im Denner Satellit in Chur tätig. Seit 1. Februar 2001 ist er als Magaziner-Chef bei der\nGetränkehandlung Feldschlösschen in Chur angestellt. Gemäss eigenen Angaben\nerzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'900.— und hat Schulden in\nder Höhe von CHF 40'000.— bis 50'000.—. Vermögen ist keines vorhanden.\n\nIm Jahre 1985 heiratete F. A. B.A.. Diese Ehe, welcher ein Knabe entspross,\nwurde im Jahr 1998 geschieden. F. A. bezahlt für seinen Sohn zurzeit monatlich\nCHF 360.— Alimente.\n\nAm 18. Juli 1984 wurde F. A. vom Kreispräsidenten Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von CHF 600.— bestraft.\nIm schweizerischen Zentralstrafregister ist F. A. mit einer Verurteilung verzeichnet.\nAm 20. März 1998 wurde er vom Kreispräsidenten Rhäzüns wegen vorsätzlichen\nFahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 14\nTagen Gefängnis (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und CHF 700.—Busse bestraft.\nIm SVG-Massnahmenregister ist er mit einem Führerausweisentzug verzeichnet.\nSein automobilistischer Leumund muss als getrübt bezeichnet werden.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 9. April 2002 folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 30. August 2001 fuhr F. A. zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr mit seinem\nFahrzeug Lancia Thema, GR ........, von seinem Wohnort in Domat/Ems nach Chur,\nwo er den Wagen beim Arcas parkte. In Chur angekommen, verweilte er bis etwa\n18.30 Uhr im Restaurant City und konsumierte dort insgesamt zwei Gläschen Wein.\nGegen 18.30 Uhr fuhr er zusammen mit einer ihm bekannten Frau nach Landquart\nins Cabaret Latino, wo sie sich bis etwa 20.00 Uhr / 20.30 Uhr aufhielten und F. A.\nmindestens einen Whisky-Cola konsumierte. Anschliessend fuhr er zusammen mit\nseiner Begleiterin via Igis und Zizers bis zum Autobahnanschlusswerk Rappagugg\nin Zizers. K. P., welcher zu jenem Zeitpunkt auf das Fahrzeug von F. A. aufgeschlossen hatte, konnte dabei beobachten, wie jener beinahe die dortige Verkehrsinsel\n3\n\nrammte. Beim anschliessenden Einspuren auf die A13, Fahrtrichtung Chur, verursachte F. A. eine Beinahekollision mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug, weshalb K. P. sich entschloss, die Polizei zu benachrichtigen. Zu diesem\nZweck hielt K. P. sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen an. Nach seiner Weiterfahrt\nschloss er erneut auf das Fahrzeug von F. A. auf, welcher teilweise auf dem Pannenstreifen fuhr, die Normalspur überquerte, auf der Überholspur fuhr und wieder\nnach rechts zog. Beim Autobahnanschlusswerk nach Domat/Ems verliess F. A. die\nAutobahn und verursachte erneut eine Beinahekollision mit einem von Flims herannahenden Fahrzeug.\n\nNachdem F. A. sein Auto auf seinem Privatparkplatz in Domat/Ems abgestellt\nhatte, trank er noch im Fahrzeug aus einer gekauften Flasche Ballantines zwei kräftige Schluck. Unmittelbar darauf wurde er von der Polizei kontrolliert. Die Auswertung der Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.88 Gewichtspromille. Der\nerst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme geltend gemachte\nNachtrunk entspricht gemäss den Gerichtsmedizinischen Angaben bei F. A. einem\nWert von 0.36 Gewichtspromille.\n\nC. Die Polizei entzog F. A. auf der Stelle den Führerausweis. Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 entzog ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den\nFührerausweis ab dem 30. August 2001 für die Dauer von 12 Monaten.\n\nD. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 25. Februar 2002\nwurde F. A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 70 Tagen Gefängnis und CHF 500.— Busse bestraft.\nDagegen liess er am 4. März 2002 Einsprache erheben.\n\n"}