Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermögens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. 12 6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 13