b) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass zum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort befindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch wegen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.