SVG wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).