In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver- 11 kehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.