e) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe Fahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen).