Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, N 22 zu § 16)