Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht.