In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt.