Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem Anfahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge herannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch frei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge- 10 fahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG somit zu bejahen.