Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewissern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Unter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Beifahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste.