c) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise. Gemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Richtung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für das Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits ausgeführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewissern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde.