SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat L., SB 99 73).