Vielmehr genügt bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106 IV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Hanspeter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte.