Der Richter würde sein Ermessen missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung besteht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten U. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht wurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte. 4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht gegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt unter dieser Bestimmung subsumiert.