Sämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteilhaftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269).