zurücklegen (vgl. auch BGE 118 IV 277). Es ist D. J. folglich vorzuwerfen, dass er sich überhaupt nicht vergewisserte, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Sodann kann die Aussage nicht stimmen, wonach der Lieferwagen vor dem Zurücksetzen schon ziemlich schräg auf der Spur in Richtung Chur gestanden und nicht mehr allzu sehr in diejenige in Richtung Flims hineingeragt habe. Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des Kollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen, dass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und von dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr.