Nach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entsprechend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abgeschnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und die Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den herannahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt: kaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims fahrende Automobilisten bereits anhalten (act.