Als direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaussage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Beweismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaubhaftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehaltenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Richtung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen Stossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3).