Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen ihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses. 7