c) Der Berufungskläger bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nach dem Zurücksetzen des Lieferwagens nicht mehr auf der Fahrspur Richtung Chur befinden können, sei falsch. Eine Würdigung der Aussagen beider Kollisionsbeteiligten sei schlichtweg nicht erfolgt. Auch die Argumentation der Vorderrichter bezüglich der Schäden an den beiden Fahrzeugen sei falsch und unhaltbar.