Damit hätte er seinen Beifahrer beauftragen können. Am Wahrheitsgehalt der Aussage der Geschädigten, wonach der Angeklagte sich nach dem Zurücksetzen mit dem Lieferwagen nicht mehr auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei um so weniger zu zweifeln, weil auch die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden die Sachdarstellung von U. B. als glaubhaft erscheinen liessen. Hätte sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen noch auf der rechten Fahrspur befunden, wäre er nicht an der vorderen Stossstange, sondern weiter hinten beschädigt worden. Es sei somit erstellt, dass D. J. gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen habe.